Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1983Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1983,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 6Artikel 3, Paragraph 6
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
§ 6. Sonderprogramm für landwirtschaftliche ProblemgebieteParagraph 6, Sonderprogramm für landwirtschaftliche Problemgebiete
(1)Absatz eins,Ziel des gemeinsamen Sonderprogrammes ist es, durch einen konzentrierten Einsatz von Förderungsmitteln in den landwirtschaftlichen Problemgebieten Kärntens leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu schaffen und zu erhalten und so zur Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft und zur Sicherung der Siedlungsdichte in diesen Gebieten beizutragen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Schaffung eines gemeinsamen Sonderprogrammes für die landwirtschaftlichen Problemgebiete Kärntens für die Dauer von fünf Jahren, das von Bund und Land Kärnten jährlich zu verhandeln und zu gleichen Teilen zu finanzieren ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Dokumentnummer
NOR12010518
Alte Dokumentnummer
N1198310840R